Whistleblowing
Meldestelle für Missstände
Städtische Mitarbeitende sind berechtigt, Missstände an ihrem Arbeitsplatz zu melden.
Ein Missstand liegt vor, wenn gegen rechtliche Bestimmungen verstossen wird oder andere Unregelmässigkeiten begangen werden.
Zulässige Meldungen verstossen nicht gegen die Treuepflicht. Auch wird das Amtsgeheimnis nicht verletzt.
Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt Whistleblowing.
Die gesetzlichen Grundlagen finden Sie unter Personalreglement der Stadt Luzern, Art. 41 a und b und Personalgesetz des Kantons Luzern, § 46a (städtische Lehrpersonen)